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Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (Ausländerdatenübermittlungsverordnung -AuslDÜV)

vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I 2997; ber. 1991 1 1216)

Auf Grund des 76 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:

§ 1 Übermittlungspflicht

(1) Die

1. Meldebehörden,

2. Staatsangehörigkeitsbehörden,

3. Justizbehörden,

4. Arbeitsämter,

5. Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs. 2 und 4 des Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderliche Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Falle mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1. Familiennamen,

2. Geburtsnamen,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschrift.

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§ 2 Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,

2. die Abmeldung,

3. die Änderung der Hauptwohnung,

4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,

5. die Namensänderung,

6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

7. die Geburt und

8. den Tod eines Ausländers.

(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln

1. bei einer Abmeldung:

a) akademische Grade,

b) Geschlecht,

c) Familienstand,

d) gesetzliche Vertreter mit Vor und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

e) Tag des Einzugs,

frühere Anschrift,

g) Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

2. bei einer Abmeldung:

a) Tag des Auszugs,

b) neue Anschrift,

3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:

die bisherige Hauptwohnung,

4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe:

Tag und Grund der Beendigung der Ehe,

5. bei einer Namensänderung:

der bisherige und der neue Name,

6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses: die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,

7. bei Geburt.

a) Geschlecht,

b) gesetzliche Vertreter mit Vor und Famillennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

8. bei Tod:

der Sterbetag.

§ 3 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden

Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,

2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,

3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher,

4. die Feststellung, daß die Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

Die Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen, die mit einem

Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

§ 4 Mitteilungen der Justizbehörden

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs, Untersuchungs und Strafhaft,

2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.

§ 5 Mitteilungen der Arbeitsämter

Die Arbeitsämter teilen den Ausländerbehörden das Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die Beschränkung der einem Ausländer erteilten Arbeitserlaubnis mit.

§ 6 Mitteilungen der Gewerbebehörden

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. Gewerbeanzeigen,

2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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